Wahlordnung

Wahlordnung
zur Wahl des Beirats für Menschen mit Behinderungen
in der Großen Kreisstadt Waldkirch

Gemäß § 3 (1) Satz 1 u. 2 der vom Gemeinderat am 27. 6. 2012 beschlossenen Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Waldkirch gehören dem Beirat Menschen mit Behinderungen, deren gesetzliche Vertreter/innen sowie Vertreter/innen der Organisationen an, die sich für die Belange behinderter Menschen einsetzen.

§ 1
Behindertenvertreter/innen und Organisationsvertreter/innen

(1) Zu wählen sind 8 Behindertenvertreter/innen mit Behinderungen, mindestens 18 Jahre alt, mit Hauptwohnsitz in Waldkirch, die nicht Vertreter einer Organisation sind und im Sinne des SGB IX als schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) gelten, ggf. deren gesetzliche Vertreter/innen.

(2) Zudem sind zu wählen 6 Organisationsvertreter/innen von in Waldkirch ansässigen Organisationen, die sich für die Belange der Menschen mit Behinderungen einsetzen, Mindestalter 18 Jahre, max. 1 Vertreter/in je Organisation.

(3) Die Vertreter/innen der Organisationen stellen sich namentlich zur Wahl. Sie
und je ein/e Ersatzvertreter/in werden von der Organisation benannt.

§ 2
Wahlversammlung / Wahlausschuss

(1) Die Wahl der insgesamt 14 im Beirat stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in einer öffentlichen Wahlversammlung.

(2) Die Wahlversammlung wird von der Verwaltung der Stadt Waldkirch in Absprache mit dem Behindertenbeirat einberufen.

(3) Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt öffentlich durch Presse, Internet, Handzettel und Plakatierung.

(4) Die Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen bilden den Wahlausschuss.

(5) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und stellt das Wahlergebnis fest.

§ 3
Wahlvorschläge / Wahlen

(1) Gewählt werden können Menschen mit Behinderungen und/oder Vertreter/ innen von Organisationen, welche die Voraussetzungen nach § 1 (1) und/oder § 1 (2) der Wahlordnung erfüllen.

(2) Wahlvorschläge können beim Wahlausschuss bis 10 Tage vor der Wahlversammlung schriftlich mit Einverständniserklärung des Kandidaten eingereicht werden.

(3) Der Wahlausschuss nimmt die Kandidatenvorschläge entgegen und fragt die Vorgeschlagenen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und ordnet sie in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach den in § 1 (1) und § 1 (2) der Wahlordnung ge-nannten Personengruppen.

(5) Für die Wahl werden zwei entsprechend den Personengruppen nach § 1 (1) und § 1 (2) der Wahlordnung getrennte Stimmzettel erstellt.

(6) Wahlberechtigt sind alle Menschen mit Behinderung, mindestens 16 Jahre alt, mit Hauptwohnsitz in Waldkirch, die nicht Vertreter einer Organisation sind und im Sinne des SGB IX als schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) gelten, ggf. deren gesetzliche Vertreter/innen. Wer nicht persönlich seine Stimme abgeben kann, kann sich durch einen Bevoll-mächtigten vertreten lassen.

(7) Für die Wahl der 8 Mitglieder im Beirat für Menschen mit Behinderungen aus dem Personenkreis im Sinne des § 1 (1) der Wahlordnung können je Stimmzettel max. 8 Stimmen vergeben werden. Je Kandidat/in können maximal 3 Stimmen vergeben werden. Als gewählt gelten die Kandidat/innen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Ersatzmitglieder sind die Kandidat/innen mit der nächst höheren Stimmenzahl.

(8) Für die Wahl der 6 Mitglieder im Beirat für Menschen mit Behinderungen aus dem Kreis der Vertreter/innen von Organisationen im Sinne des § 1 (2) der Wahlordnung können je Stimmzettel max. 6 Stimmen vergeben werden. Je Kandidat/in können maximal 3 Stimmen vergeben werden. Als gewählt gelten die Kandidat/innen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

(9) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und fragt die gewählten Mitglieder des Beirats, ob sie die Wahl annehmen.

(10) Grundlage für die Wahl und Bestandteil der Satzung ist die vorliegende Wahl-ordnung sowie die gesetzlichen Ausführungen des Kommunalwahlgesetzes.

§ 4
Durchführungsbestimmungen

(1) Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unterstützen

- die Verwaltung der Stadt Waldkirch gemäß § 4 (3) der Satzung und § 2 und
§ 3 der Wahlordnung
- die Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen der Stadt Waldkirch
gemäß § 2 und § 3 der Wahlordnung

(2) Der Verwaltung obliegen insbesondere

- die öffentliche Bekanntmachung der Wahlordnung und der
Wahlversammlung

- die öffentliche Wahlausschreibung, die Terminierung, Einberufung und
Einladung zur Wahlversammlung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
vor der Wahlversammlung

- die Vorbereitung der Stimmzettel entsprechend § 3 (5) der Wahlordnung

- die Organisation und Durchführung der öffentlichen Wahlversammlung

- die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(3) Die Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen bilden den Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:

- Die Entgegennahme der Wahlvorschläge,

- die Prüfung der Wahlberechtigungen vor Beginn der Wahlversammlung,

- die Ausgabe der Stimmzettel

- die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse

- die Mitteilung der Wahlergebnisse an den Gemeinderat und die Verwaltung

§ 5
Tätigkeitsdauer / Ergänzung / Konstituierung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats sind für eine Tätigkeitsperiode von 3 Jahren gewählt.

(2) Der Beirat wird ohne Wahl ergänzt durch jeweils eine/n nicht stimmberech-tigte/n Vertreter/in der Gemeinderatsfraktionen und eine/n nicht stimmberech-tigte/n Vertreter/in der Stadtverwaltung.

(3) Der gewählte Beirat tritt innerhalb von 2 Monaten nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Bei der konstituierenden Sitzung wählt der Beirat aus seinen Reihen eine Sprecherin und einen Sprecher.

§ 6
Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt mit Beschluss durch den Gemeinderat am in Kraft.